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Landtag beschließt mit Landesverwaltungsgericht größte Verwaltungsreform in der Zweiten Republik

120 bisherige Bundes- und Landesbehörden werden durch die neu geschaffenen Verwaltungsgerichte ersetzt, die ab 1.1.2014 ihre Arbeit aufnehmen werden. Um das gesammelte oberösterreichische Landesrecht an die neue Struktur anzupassen, hat der Oö. Landtag heute das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz verabschiedet, das auch inhaltliche Akzente setzt. "Die wichtigsten Auswirkungen für die OberösterreicherInnen sind kürzere Behördenverfahren, höhere Transparenz, klarere Strukturen und die neue Qualität eines richterlichen Verfahrens bei Berufungen in Verwaltungsangelegenheiten. Das ist ein großer Wurf und führt zu einer echten Verbesserung für alle Beteiligten", ist SPÖ-Klubvorsitzende Mag.a Gertraud Jahn überzeugt. Im Zuge des Sammelgesetzes wurden außerdem auch Diskriminierungen für Eingetragene Partnerschaften abgeschafft.
Gemäß der Neuregelung können Eingetragene PartnerInnen nun auch Pflegefreistellung und Hospizkarenz für Kinder im gemeinsamen Haushalt in Anspruch nehmen, wie heterosexuelle Lebensgemeinschaften auch. Die bisherige Diskriminierung, dass auf den leiblichen Eltern-teil – selbst wenn dieser gar nicht mit der Obsorge betraut ist – zurückgegriffen werden musste, ist gefallen. "Die SPÖ hat sich seit drei Jahren für die Änderung dieser diskriminierenden und lebensfremden Regelung eingesetzt. Ich freue mich deshalb, dass endlich eine rechtliche Gleichstellung gelungen ist", so 2. Landtagspräsidentin Gerda Weichsler-Hauer.
Welchen Unterschied macht es nun für die OberösterreicherInnen, wenn die Berufung in einer Verwaltungssache an das neue Landesverwaltungsgericht geht? Es wird das Instrument der öffentlichen Verhandlung zur Regel, was die Transparenz von Verfahren deutlich erhöht. Es kommt in Dienstrechtsangelegenheiten auch zum Einsatz von fachkundigen LaienrichterInnen, die das Verständnis der BürgerInnen in die Justiz stärken sollen. Und die Verfahren werden deutlich verkürzt, unter anderem auch weil die bisher in vielen Fällen bestehende dritte Instanz wegfällt. Die Landesverwaltungsgerichte entscheiden letztinstanzlich. Gegen die Urteile kann jedoch wie bisher eine Beschwerde an die Höchstgerichte Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof erhoben werden. 

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